Informationen zur Datenverwaltung
Datenschutzerklärung
Datenpflegeinformation
Über die Rechte der betroffenen natürlichen Person
In Bezug auf die Pflege der persönlichen Angaben
Inhaltsverzeichnis
Einführung
Kapitel 1– Die Benennung des Datenverwalters
Kapitel 2 – Die Benennung der Datenverarbeiter
2.1. Buchführungsdienstleister unserer Gesellschaft
Kapitel 3 – Datenverwaltungen, die sich an einen Vertrag knüpfen
3.1 Verwaltung und Registrierung der Angaben unserer Vertragspartner
3.2. Die Erreichbarkeitsangaben der rechtlichen Personen als Kunden, die von einer natürlichen Person vertreten werden
3.3. Datenverwaltung der Besucher auf der werdenden Webseite der Gesellschaft – Informierung über die Anwendung von Cookies.
3.4. Kontaktaufnahme durch die Erreichbarkeiten, die auf der Homepage der Gesellschaft angegeben sind.
Kapitel 4: Datenverwaltung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
4.1. Arbeitswesen- und Personalregistrierung
4.2. Die Datenverwaltung der Arbeitnehmer, die sich für Aufnahme melden, Bewerbungen, Lebensläufe
4.3. Datenverwaltung, die mit der Kontrolle der Benutzung der E-Mail-Box zusammenhängt
4.4. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Kontrolle des Computers und des Laptops
4.5. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Kontrolle der Benutzung der Firmenhandys
4.6. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Anwendung des GPS Navigationssystems
4.7. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Beobachtung durch die Kamera auf dem Arbeitsplatz
Kapitel 5 – Datenverwaltung, die auf rechtlichen Verpflichtungen basiert
5.1. Datenverwaltung mit dem Zweck, Steuer- und Buchführungsverpflichtungen zu erfüllen
5.2. Auszahlerdatenverwaltung
Kapitel 6 – Ausführliche Auskunft über die Rechte des Betroffenen
Kapitel 7 – Die Vorlage des Gesuchs des Betroffenen, die Maßnahmen des Datenverwalters
Einführung
Die VERORDNUNG Nummer 2016/679 des EUROPAPARLAMENTS UND –RATES (EU) (im weiteren: Verordnung) schreibt in Bezug auf den Schutz der Pflege der persönlichen Daten der natürlichen Personen, auf die Strömung solcher Daten, bzw. auf die Außerkraftsetzung der Verordnung Nummer 95/46/EK vor, dass der Datenverwalter entsprechende Maßnahmen trifft, um der betroffenen Person über die Verwaltung ihrer persönlichen Angaben alle Informationen in einer kurzen, durchschaubaren, klaren und leicht zugänglichen Form, klar und allgemeinverständlich formuliert zu bieten, bzw. dass der Datenverwalter die Ausübung der Rechte des Betroffenen fördert.
Die vorläufige Informationspflicht des Betroffenen wird auch durch das Gesetz CXII aus dem Jahr 2011 über das Informationsselbstbestimmungsrecht und über die Informationsfreiheit vorgeschrieben.
Durch die unten lesbare Auskunft tun wir unseren gesetzlichen Verpflichtungen Genüge.
Die Auskunft muss nach der Gestaltung der Webseite der Gesellschaft dort publiziert, bzw. auf Bitte der betroffenen Person an sie hingeschickt werden.
Kapitel 1
Die Benennung des Datenverwalters
Der Herausgeber dieser Auskunft, zugleich der Datenverwalter:
Firmenname: PRI-MO-RA 2000 Kft.
Standort: 5000 Szolnok 0585/5. hrsz.
Firmenregisternummer: 16 09 006715
Steuernummer: 12778069-2-16
Vertreter: Boronkay Anasztázia
Telefonnummer: +3656/526-195
Fax: +3656/240-365
E-mail Adresse: info@primora.hu
(im weiteren: die Gesellschaft)
Kapitel 2
Die Benennung der Datenverarbeiter
Datenverarbeiter: jene natürliche oder rechtliche Person, öffentliches Machtsorgan, Agentur oder irgendwelches anderes Organ, das im Namen des Datenverwalters persönliche Daten verwaltet. (Verordnung Nr. 4, Artikel 8)
Zur Inanspruchnahme des Datenverarbeiters ist die vorläufige Zustimmung des Betroffenen nicht nötig, aber seine Informierung ist nötig. Dementsprechend geben wir die folgende Information:
2.1. Buchführungsdienstleister unserer Gesellschaft
Unsere Gesellschaft, um ihren Steuer- und Buchführungsverpflichtungen nachzukommen, nimmt mit Hilfe eines Buchführungsdienstleistervertrags einen äußeren Dienstleister in Anspruch, der die persönlichen Angaben der natürlichen Personen, die mit unserer Gesellschaft im Vertrags- oder Zahlungskontakt stehen, verwaltet, mit dem Zweck, die unsere Gesellschaft belastende Steuer- und Buchführungsverpflichtungen zu leisten.
Die Benennung dieses Datenverarbeiters ist wie folgt:
Firmenname: SzámTan Számviteli Iroda Kft.
Standort: 5000 Szolnok, Rét utca 4.
Firmenregisternummer: 16-09-011328
Steuernummer: 14877281-2-16
Vertreter: Nagy Erzsébet Tünde
Telefonnummer: 30/8334020
Kapitel 3
Datenverwaltungen, die sich an einen Vertrag knüpfen
3.1. Verwaltung und Registrierung der Angaben unserer Vertragspartner
3.1.1. Mit dem Rechtstitel „Erfüllung des Vertrags” verwaltet unsere Gesellschaft innerhalb des Firmenmanagerssoftwares den Namen, die Wohn- und Lieferadresse , die Steuernummer, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, den Namen der Webseite, die Kontonummer (bzw. die Parameter der Zäune nach der Bestellung) der mit ihr im Vertrag stehenden natürlichen Person, mit dem Zweck den Vertag abzuschließen, ihn zu leisten, ihn aufzuheben und Vertragsermäßigung zu gewähren. Die in diesem Punkt gekennzeichnete Verwaltung gilt auch dann für rechtsmäßig, wenn die Datenverwaltung schon vor dem Abschluss des Vertrags auf die Bitte des Betroffenen geschieht, um notwendige Schritte zu machen. Die Adressaten der persönlichen Angaben sind: die Mitarbeiter der Gesellschaft, ihre Partner, die Buchführungs- und steuerliche Aufgaben ausüben und ihre Datenverarbeiter. Der Zeitraum der Speicherung der persönlichen Angaben: 8 Jahre nach dem Erlöschen des Vertrags.
3.1.2. Der betroffenen natürlichen Person muss man vor dem Beginn der Datenverwaltung mitteilen, dass die Datenverwaltung auf dem Rechtstitel „Erfüllung des Vertrags” basiert, die Auskunft kann im Vertrag oder im Informationsblatt über die Datenverwaltung formuliert werden. Der Betroffene muss über die Übergabe seiner persönlichen Angaben an den Datenverarbeiter benachrichtigt werden.
3.2. Die Erreichbarkeitsangaben der rechtlichen Personen als Kunden, die von einer natürlichen Person vertreten werden
3.2.1. Die Erreichbarkeitsangaben der rechtlichen Personen als Kunden, die natürliche Person vertreten, registriert die Gesellschaft im System des Firmenmanagers. Der Kreis der verwaltbaren natürlichen Angaben: der Name, die Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, eventuell das online Identifizierungszeichen der vertretenden natürlichen Person.
3.2.2. Der Zweck der Verwaltung der persönlichen Angaben ist: die Leistung des Vertrags, den die Gesellschaft mit seinem Partner als rechtliche Person abgeschlossen hat, geschäftliche Kontakthaltung. Dessen Rechtstitel ist: die Einwilligung des Betroffenen.
3.2.3. Die Adressaten der persönlichen Angaben, bzw. die Kategorien der Adressaten: die Mitarbeiter der Gesellschaft, die Kundendienstaufgaben verrichten.
3.2.4. Der Zeitraum der Speicherung der persönlichen Angaben: 8 Jahre, dem Bestehen der Vertreterqualität des Betroffenen folgend.
3.2.5. Dem Vertreter des Kunden als rechtliche Person muss man den Zweck, den Rechtsgrund, den Kreis der verwalteten Angaben, deren Adressaten und den Zeitraum der Datenverwaltung bekannt geben.
3.3. Datenverwaltung der Besucher auf der werdenden Webseite der Gesellschaft – Informierung über die Anwendung von Cookies.
3.3.1. Die Gesellschaft verfügt über eine eigene Webseite, sie ist erreichbar.
3.3.2. Die Cookies sind kurze Datenfiles, die durch die besuchte Webseite an den Computer des Benutzers plaziert werden. Nach den Richtlinien des Europäischen Komitees dürfen die Cookies (ausgenommen, wenn sie zur Benutzung der gegebenen Dienstleistung unerlässlich nötig sind) nur mit Zulassung des Benutzers an dessen Instrument plaziert werden. Eine allgemein gültige Auskunft über die Cookies können Sie auf der Homepage der Gesellschaft finden.
3.3.3. Über die Anwendung der Cookies auf der Homepage der Gesellschaft müssen die Besucher auch in dem Informationsblatt der Datenverwaltung informiert werden. Durch dieses Informationsblatt versichert die Gesellschaft, dass der Besucher vor bzw. bei der Inanspruchnahme der Homepage, die mit der Dienstleistung der Informationsgesellschaft zusammenhängt, jederzeit kennenlernen kann, aus welchen Datenverwaltungszielen welche Datenarten von der Gesellschaft verwaltet werden, einschließlich auch der Verwaltung der Daten, die in keinen direkten Kontakt mit dem Leistungsempfänger zu bringen sind.
3.4. Kontaktaufnahme durch die Erreichbarkeiten, die auf der Homepage der Gesellschaft angegeben sind
3.4.1. Die Gesellschaft informiert in dem Informationsblatt die natürlichen Personen darüber, dass ihre angegebenen persönlichen Daten, die sie wegen der Kontaktaufnahme bei den Erreichbarkeiten auf der werdenden Webseite der Gesellschaft angegeben haben, werden während des Bestehens des Kontakts verwaltet.
3.4.2. Der Kreis der verwaltbaren persönlichen angaben: Name der natürlichen Person, (Nachname, Vorname), ihre Adresse, ihre Telefonnummer, ihre E-Mail-Adresse und ihr online Identifizierungszeichen.
3.4.3. Zweck der Verwaltung der persönlichen Daten:
- Kontaktaufnahme durch elektronischen Weg, Telefon, SMS
3.4.4. Der Rechtsgrund der Datenverwaltung ist die Zustimmung des Betroffenen.
3.4.5. Die Adressaten der persönlichen Angaben, bzw. die Kategorien der Adressaten: die Datenverwalter und die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
3.4.6. Der Zeitraum der persönlichen Angaben: bis zum Bestehen des Kontakts oder bis zur Zurückziehung der Zustimmung des Betroffenen (bis zum Steichungsgesuch).
Kapitel 4
Datenverwaltung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
4.1. Arbeitswesen- und Personalregistrierung
4.1.1. Von den Arbeitnehmern dürfen ausschließlich solche Angaben verlangt und verwaltet werden, sowie dürfen solche betriebsärztlichen Untersuchungen durchgeführt werden, die zum Beginn des Arbeitverhältnisses, dessen Aufrechterhaltung und Einstellung, bzw. zur Sicherung der sozialen Wohlfahrtsleistungen notwendig sind und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nicht verletzen.
4.1.2. Die Gesellschaft verwaltet die Angaben der Arbeitnehmer mit dem Rechtsgrund der Geltendmachung der rechtlichen Arbeitgeberinteressen (Verordnung Nr. 6, Artikel (1), Absatz f) mit dem Zweck: Beginn des Arbeitverhältnisses, dessen Leistung oder dessen Einstellung.
4.1.3. Angaben, die sich auf Krankheit beziehen, verwaltet die Gesellschaft als Arbeitgeber nur wegen der Leistung des Rechtes oder der Verpflichtung, die im Arbeitsgesetzbuch bestimmt sind.
4.1.4. Die Adressaten der persönlichen Daten sind: der Leiter des Arbeitgebers, die Person, welche die Arbeitgeberbefugnis ausübt, die Mitarbeiter der Gesellschaft, die HR Aufgaben versehen und ihre Datenverarbeiter.
4.1.5. An die Eigentümer der Gesellschaft dürfen nur die persönlichen Angaben der Arbeitnehmer in Führungsposition weitergeleitet werden.
4.1.6. Der Zeitraum der Speicherung der persönlichen Daten: 50 Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
4.1.7. Dem Betroffenen muss man vor dem Beginn der Datenverwaltung mitteilen, dass die Datenverwaltung auf dem Arbeitsgesetzbuch und auf der Geltendmachung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers beruht.
4.2. Die Datenverwaltung der Arbeitnehmer, die sich für Aufnahme melden, Bewerbungen, Lebensläufe
4.2.1. Der Kreis der verwaltbaren persönlichen Angaben: Name der natürlichen Person, ihr Geburtsdatum, Geburtsort, Name der Mutter, Adresse, Ausbildungsangaben, Foto, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Aufzeichnungen des Arbeitgebers über den Bewerber (wenn es welche gibt).
4.2.2. Ziel der Verwaltung der persönlichen Angaben: Anmeldung, Beurteilung der Bewerbung, mit dem Ausgewählten einen Arbeitsvertrag abschließen.
4.2.3. Rechtsgrung der Datenverwaltung: Zusage des Betroffenen.
4.2.4. Die Adressaten der persönlichen Angaben, bzw. die Kategorien der Adressaten: bei der Gesellschaft diejenigen Arbeitnehmer, die berechtigt sind, die Arbeitgeberrechte und die HR Aufgaben auszuüben.
4.2.5. Der Zeitraum der Speicherung der persönlichen Daten: bis zur Bewerbung, bzw. bis zur Beurteilung der Bewerbung. Die persönlichen Angaben der nicht ausgewählten Bewerber müssen gestrichen werden. Auch die Angaben jener Person muss gestrichen werden, die ihre Bewerbung zurückgezogen hat.
4.2.6. Der Arbeitgeber darf die Bewerbungen nur aufgrund der ausgesprochenen, eindeutigen und freiwilligen Zusage des Betroffenen bewahren, vorausgesetzt, wenn er deren Bewahrung im Interesse seines Datenverarbeitungszwecks, der mit den Rechtsregeln im Zusammenhang steht, nötig hat. Um diese Zusage soll er den Bewerber nach dem Abschluss des Beberbungsverfahrens bitten.
4.3. Datenverwaltung, die mit der Kontrolle der Benutzung der E-Mail-Box zusammenhängt
4.3.1. Wenn die Gesellschaft dem Arbeitbehmer eine E-Mail-Box zur Verfügung stellt – darf der Arbeitnehmer diese Mailadresse und Mailbox ausschließlich zur Ausführung seiner Aufgaben in seinem Arbeitsbereich benutzen, damit die Arbeitnehmer dadurch den Kontakt miteinander halten können, oder in Vertretung ihres Arbeitgebers mit den Kunden, anderen Personen und Organisationen korrespondieren.
4.3.2. Der Arbeitnehmer darf die E-Mail-Box zum persönlichen Zweck nicht benutzen, in der Boksz darf er keine persönlichen Briefe speichern.
4.3.3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den ganzen Inhalt und die Benutzung der E-Mail-Boksz regelmäßig zu kontrollieren, dabei ist der Rechtsgrund der Datenverwaltung das berechtigte Interesse des Arbeitgebers. Der Zweck der Kontrolle ist, die Einhaltung der Verordnung des Arbeitgebers bezüglich der Mailbox zu kontrollieren, bzw. die Verpflichtungen der Arbeitnehmer zu kontrollieren (Arbeitsgesetzbuch Pharagraphen 8 und 52).
4.3.4. Zur Kontrolle sind der Leiter des Arbeitgebers, der Ausüber der Arbeitgeberrechte, oder der von ihnen ausgewählte Vorgesetzte auf dem Arbeitsplatz berechtigt.
4.3.5. Inwiefern die Umstände der Kontrolle die Möglichkeit nicht ausschließen, muss man sichern, dass der Arbeitnehmer bei der Kontrolle dabei sein kann.
4.3.6. Bei der Kontrolle muss man das Prinzip der Stufenfolge anwenden, so muss man in erster Linie nach der E-Mail-Adresse und nach dem Betreff feststellen, ob diese zu den Aufgaben des Arbeitkreises des Arbeitsnehmers gehören und keinen persönlichen Charakter haben. Den Inhalt von den Mails, die keinen persönlichen Charakter haben, können vom Arbeitgeber ohne Begrenzung untersucht werden.
4.3.7. Wennes im Gegensatz der Verordnungen der gegenwärtigen Regelung festzustellen ist, dass der Arbeitnehmer die E-Mail-Boksz zum persönlichen Zweck benutzt hat, muss er aufgefordert werden, die persönlichen Angaben umgehend zu streichen. Wenn der Arbeitnehmer abwesend oder nicht bereit ist, zusammenzuarbeiten, werden seine persönlichen Angaben bei der Kontrolle vom Arbeitgeber gestrichen. Wegen dieser Benutzung der E-Mail-Box, die der gegenwärtigen Regelung entgegengesetzt ist, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber arbeitsrechtliche Rechtsfolgen anwenden.
4.3.8. Der Arbeitnehmer kann im Zusammenhang mit der Datenverwaltung, die mit der Kontrolle der E-Mail-Box einhergeht, mit den Rechten leben, die im Kapitel über die Rechte des Betroffenen in dieser Regelung zu finden sind.
4.4. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Kontrolle des Computers und des Laptops
4.4.1. Den Computer und den Laptop, die von der Gesellschaft als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsverrichtung zur Verfügung gestellt worden sind, darf der Arbeitnehmer ausschließlich zur Verrichtung der Arbeit in seinem Arbeitsbereich benutzen, diese zum privaten Zweck zu benutzen, wird von der Gesellschaft nicht erlaubt. Der Arbeitgeber kann an diesem Instrument die gespeicherten Angaben, die mit der Arbeitsverrichtung zusammenhangen, kontrollieren.
4.4.2. Die Gesellschaft als Arbeitgeber kann aufgrund der extra Erlaubnis des Direktors den Anschluss an den Zentralserver durch VPN Kontakt für die benannten Arbeitnehmer auch außerhalb der Arbeitszeit mit Schutz durch Passwort erlauben.
4.5. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Kontrolle der Benutzung der Firmenhandys
4.5.1. Der Arbeitgeber erlaubt die Benutzung des Firmenhandys zum privaten Zweck und er kann die Rufnummern und die Angaben aller ausgehenden Anrufe, bzw. die im Mobil gespeicherten, mit der Arbeitsverrichtung zusammenhängenden Angaben kontrollieren.
4.6. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Anwendung des GPS Navigationssystems
4.6.1. Die Anwendung des GPS Navigationssystems der Gesellschaft in den Fahrzeugen, die im Besitz der Gesellschaft stehen, bzw. die dadurch benutzt werden, dessen Rechtsgrund das berechtigte Interesse des Arbeitgebers ist und dessen Zweck die Arbeitsorganisation, die Logistik, die Kontrolle der Leistung der Verpflichtungen der Arbeitnehmer ausmachen.
4.6.2. Die verwalteten Angaben: Kennzeichen des Fahrzeuges, der zurückgelegte Weg, die Entfernung, die Dauer der Fahrzeugbenutzung. Die Gesellschaft als Arbeitgeber erlaubt die private Benutzung, kann aber die Benutzung des Fahrzeuges im GPS System kontrollieren.
4.7. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Beobachtung durch die Kamera auf dem Arbeitsplatz
4.7.1. Am Standort und an der Betriebsstätte wendet die Gesellschaft zum Schutz des menschlichen Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses und zum Zweck des Vermögensschutzes inneres und äußeres Beobachtungssystem, das Bild- und Tonaufnahme ermöglicht, aufgrund dessen auch das Verhalten des Betroffenen, das durch die Kamera festgelegt wird, als persönliche Angabe betrachtet werden kann.
4.7.2. Der Rechtsgrund dieser Datenverwaltung sind die Gültigmachung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers und die Zustimmung des Betroffenen.
4.7.3. Über die Tatsache der Anwendung des elektronischen Beobachtungssystems auf dem gegebenen Gebiet muss man an einer sehbarer Stelle ein Aufmersamkeit erregendes Zeichen, eine Auskunft plazieren, um die Orientierung der dritten Personen, die auf dem Gebiet erscheinen möchten, zu fördern. Diese Auskunft enthält die Tatsache der Beobachtung durch das elektronische Vermögensschutzsystem, bzw. den Zweck der Zubereitung und der Speicherung der Bild- und Tonaufnahme durch das System, die auch persönliche Angaben beinhaltet. Im weiteren kann man über den Rechtsgrund der Datenverwaltung, über den Ort der Speicherung der Aufnahme, über die Dauer der Speicherung, über die das System betreibende Person (Betreiber), über den Kreis der zum Kennenlernen der Angaben berechtigten Personen und über die Verordnungen, die sich auf die Rechte der Betroffenen und auf ihre Gültigmachung beziehen, lesen.
4.7.4. Über die dritten Personen (Kunden, Besucher, Gäste), die das beobachtete Gebiet betreten, ist eine Bildaufnahme nur mit ihrer Zustimmung machbar und handhabbar. Die Zustimmung kann auch durch ein hinweisendes Verhalten gegeben werden. Ein hinweisendes Verhalten ist z.B., wenn die sich dort aufhaltende natürliche Person das beobachtete Gebiet betritt, trotz des Informationszeichens über die Anwendung der dort angebrachten elektronischen Beobachtungsystems und trotz der Auskunft.
4.7.5. Wenn die festgehaltenen Aufnahmen nicht angewendet werden, dürfen sie maximum einen (1) Monat lang behütet werden. Als Anwendung gilt, wenn man die festgehaltene Bildaufnahme oder eine andere persönliche Angabe bei einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren anzuwenden wünscht.
4.7.6. Derjenige, dessen Recht oder gerechtes Interesse die Festhaltung der Angaben der Bild-, Tonaufnahme oder der Bild- und Tonaufnahme betrifft, kann binnen von 3 Arbeitstagen ab der Festhaltung der Bild-, Ton-, bzw. Bild-und Tonaufnahme verlangen, dass der Verwalter der Angaben diese nicht vernichtet, bzw. nicht streicht.
4.7.7. Kein elekronisches Beobachtungsystem kann in solchem Raum benutzt werden, wo die Beobachtung die menschliche Würde verletzt, so besonders in Umkleideräumen, Duschen, auf Toiletten, im weiteren in solchen Räumlichkeiten, wo die Arbeitnehmer die Pausen zwishen Arbeitszeiten verbringen.
4.7.8. Wenn sich auf dem Gebiet des Arbeitsplates rechtgemäß niemand aufhält – so besonders außerhalb der Arbeitszeit oder an arbeitsfreien Tagen – so kann das ganze Gebiet (so z.B. die Umkleideräume, die Toiletten, die zur Pause zwischen den Arbeitszeiten bestimmten Räumlichkeiten) beobachtet werden.
4.7.9. Zum Anschauen der festgehaltenen Angaben durch das elektronische Beobachtungssystem sind diejenigen berechtigt, denen im Gesetz dazu eine Berechtigung gewährt wird.
Kapitel 5
Datenverwaltung, die auf rechtlichen Verpflichtungen basiert
5.1. Datenverwaltung mit dem Zweck, Steuer- und Buchführungsverpflichtungen zu erfüllen
5.1.1. Die Gesellschaft speichert mit dem Rechtstitel von Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen die im Gesetz festgelegten Angaben der natürlichen Personen, welche mit ihr in Kontakt treten, um die im Gesetz vorgeschriebenen Steuer- und Rechnungsführungsverpflichtungen (Buchführung, Steuerung) zu erfüllen. Die verwalteten Daten sind nach dem Gesetzbuch CXXVII aus dem Jahr 2017, aufgrund der Pharagrahpen §169 und §202 über die Mehrwertssteuer. Steuernummer, Name, Adresse, Steuerstatus, aufgrund des Pharagrahpen §167 in dem Gesetz C aus dem jahr 2000 über die Rechnungsführung. Name, Adresse, die Benennung der Person oder der Organisation, welche die wirtschaftliche Tätigkeit verordnet, die assignierende und die Vollziehung der Verordnung rechtfertigende Person, bzw. von der Organisation abhängig die Unterschrift des Kontrolleurs; die Unterschrift des Empfängers auf den Belegen der Vorratbewegungen und auf den Zahlungsbelegen, die Unterschrift des Einzahlers auf den Gegenbelegen, aufgrung des Gesetzes CXVII aus dem Jahr 1995 über die persönliche Einkommenssteuer: Unternehmerausweissteuer, Urproduzentausweissteuer, Steuernummer.
5.1.2. Der Zeitraum der Speicherung der persönlichen Angaben 50 Jahre nach dem Erlöschen des Rechtsgund gewährenden Rechtsverhältnisses.
5.1.3. Die Adressaten der persönlichen Angaben: die Partner und die Datenverarbeiter der Gesellschaft, welche die Buchführungs-, Lohnabrechnungs- und Sozialversicherungsaufgaben versehen.
5.2. Auszahlerdatenverwaltung
5.2.1. Die Gesellschaft verwaltet mit dem Rechtstitel Erfüllung von rechtlicher Verpflichtung die in Steuergesetzen vorgeschriebenen persönlichen Angaben jener Betroffenen – Arbeitnehmer, ihre Familienmitglieder, Beschäftigte und andere mit sonstiger Unterstützung Bedachte -, mit denen in Auszahlerkontakt steht (Gesetz CL aus dem Jahr 2017 über die Steuerordnung Artikel 7 § 31) mit dem Zweck der im Gesetz vorgeschriebenen Erfüllung von Steuer- und Abgabenverpflichtung (Feststellung der Steuer, des Steuervorschusses, der Abgaben, Lohnabrechnung, Sozialversicherung und Rente). Den Kreis der verwalteten Daten bestimmt der Art. § 50, extra hervorgehoben daraus: die natürlichen Personenidentifikationsangaben der natürlichen Person (einschließlich des vorigen Namens und des Titels), das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer. Wenn die Steuergesetze dazu Rechtsfolge hinfügen, kann die Gesellschaft die Angaben der Arbeitgeber bezüglich ihrer Gesundheits- (Szja tv. § 40) und Gewerkschaftsmitgliedschaft (Szja § 47(2)b./) mit dem Zweck der Erfüllung von Steuer- und Abgabenverpflichtung verwalten.
5.2.2. Der Zeitraum der Speicherung der persönlichen Angaben 50 Jahre nach dem Erlöschen des Rechtsgund gewährenden Rechtsverhältnisses.
5.2.3. Die Adressaten der persönlichen Angaben: die Partner und die Datenverarbeiter der Gesellschaft, welche die Buchführungs-, Lohnabrechnungs- und Sozialversicherungsaufgaben (Auszahleraufgaben) versehen.
Kapitel 6
Ausführliche Auskunft über die Rechte des Betroffenen
Recht auf die vorherige Orientierung
Der Betroffene ist dazu berechtigt, vor dem Beginn der Datenverwaltung Auskunft über die Tatsachen und die Informationen im Zusammenhang damit zu bekommen
- A) Die zur Verfügung stellenden Informationen, wenn die persönlichen Angaben von dem Betroffenen gesammelt werden.
- Wenn die persönlichen Angaben der Betroffenen von ihm gesammelt werden, stellt der Datenverwalter dem Betroffenen im Zeitpunkt des Erwerbs der persönlichen Angaben alle der folgenden Informationen:
- a) die Person und die Erreichbarkeit des Datenverwalters – und wenn es so einen gibt – die des Vertretes;
- b) die Erreichbarkeiten des Datenschutzfunktionsträgers, wenn es so einen gibt;
- c) der Zweck der geplanten Verwaltung der persönlichen Angaben, bzw. der Rechtsgrund der Datenverwaltung;
- d) im Falle der auf der Verordnung Nummer 6, Artikel Nummer 1 Absatz f) (gerechte Interessendurchsetzung) beruhenden Datenverwaltung die gerechten Interessen des Datenverwalters oder die der dritten Partei;
- e) gegebenfalls die Adressaten der persönlichen Angaben, bzw. die Kategorien der Adressaten, wenn es solche gibt;
- f) unter Umständen dessen Tatsache, dass der Datenverwalter in ein drittes Land oder an eine internationale Organisation die persönlichen Angaben weiterzuleiten wünscht, im weiteren das Vorhandensein oder das Fehlen des Komformitätsbeschlusses vom Komitee oder im Falle der Datenweitergabe, die im Artikel 46, 47 oder im zweiten Unterabsatzes des (1) ersten Absatzes des Artikels 49 erwähnt wird, die Bezeichnung der entsprechenden und geeigneten Garantien, sowie die Bezugnahme auf die Methoden, die der Beschaffung deren Kopien dienen oder die Bezugnahme auf deren Erreichbarkeit.
- Neben dem im Punkt 1 erwähnten Informationen berichtet der Datenverwalter im Zeitpunkt des Erwerbs der persönlichen Informationen den Betroffenen über die folgenden ergänzenden Informationen, um die ehrliche und durchschaubare Datenverwaltung zu sichern:
- a) über den Zeitraum der Speicherung der persönlichen Angaben oder wenn es nicht möglich ist, über die Gesichtspunkte der Bestimmung dieses Zeitraums;
- b) über das Recht des Betroffenen, dass er den Datenverwalter um den Zugang zu seinen persönlichen Angaben, um deren Verbesserung, Streichung oder die Begrenzung ihrer Verwaltung bitten kann und er kann gegen die Verwaltung solcher persönlichen Angaben protestieren, bzw. über sein Recht auf die Datentragbarkeit;
- c) a RIm Falle der Datenverwaltung aufgrund des Punktes a) im Absatz (1) des Artikels 6 der Verordnung (Zustimmung des Betroffenen) oder im Punkt a) des Absatzes (2) im Artikel 9 (Zustimmung des Betroffenen) das Recht auf die Zurückziehung in irgendeinem Zeitpunkt, das die Rechtsmäßigkeit der Datenverwaltung aufgrund der Zustimmung vor der Zurückziehung nicht betrifft;
- d) über das Recht auf die Einreichung der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde;
- e) darüber, ob die Lieferung der persönlichen Angaben auf einer Rechtrsvorschrift oder auf einem Vertrag basiert oder ob sie die Voraussetzung eines Vertragsabschlusses ist, bzw. ob der Betroffene verpflichtet ist, die persönlichen Angaben anzugeben, im weiteren welche möglichen Folgen der Ausfall der Datenlieferung haben kann;
- f) die im Absatz (4) des Artikels (1) in der Verordnung 22 erwähnte Tatsache der automatisierten Entscheidungsfindung, inbegriffen auch die Profilgestaltung, sowie wenigstens in diesen Fällen verständliche Informationen, die sich auf die angewandte Logik und darauf beziehen, welche Bedeutung so eine Datenverwaltung hat und welche voraussichtlichen Folgen sie auf den Betroffenen hat.
- Wenn der Datenverwalter an den persönlichen Angaben aus einem Zweck, der vom Zweck ihrer Sammlung abweicht, weitere Datenverwaltung zu erledigen wünscht, muss er vor der weiteren Datenverwaltung den Betroffenen über diesen abweichenden Zweck und über alle relevanten ergänzenden Informationen benachrichtigen, die im Absatz (2) erwähnt sind.
- Die Punkte 1-3 sind nicht anzuwenden, wenn und in welchem Maße der Betroffene schon über die Informationen verfügt.
(Verordnung Artikel 13)
- B) Zur Verfügung stellende Informationen, wenn die persönlichen Angaben nicht vom Betroffenen erworben sind
- Wenn die persönlichen Angaben nicht vom Betroffenen erworben sind, stellt der Datenverwalter dem Betroffenen die folgenden Information zur Verfügung:
- a) die Identität und die Erreichbarkeiten des Datenverwalters und seines Stellvertreters – wenn es einen gibt;
- b) die Erreichbarkeiten des Datenschutzangestellten – wenn es einen gibt;
- c) der Zweck der geplanten Verwaltung der persönlichen Angaben, sowie der Rechtsgrund der Datenverwaltung;
- d) die Kategorien persönliche Angaben des Betroffenen;
- e) die Adressaten der persönlichen Angaben, bzw. die Kategorien der Adressaten, wenn es solche gibt;
- f) Unter Umständen dessen Tatsache, dass der Datenverwalter an einen Adressaten in einem dritten Land oder an eine internationale Organisation die persönlichen Angaben weiterzuleiten wünscht, im weiteren das Vorhandensein oder das Fehlen des Komformitätsbeschlusses vom Komitee oder im Falle der Datenweitergabe, die im Artikel 46, 47 oder im zweiten Unterabsatz des (1) ersten Absatzes des Artikels 49 erwähnt wird, die Bezeichnung der entsprechenden und geeigneten Garantien, sowie die Bezugnahme auf die Methoden, die der Beschaffung deren Kopien dienen oder die Bezugnahme auf deren Erreichbarkeit.
- Neben den im Punkt 1 erwähnten Informationen stellt der Datenverwalter dem Betroffenen die folgenden ergänzenden Informationen zur Verfügung, die, was den Betroffenen anbelangt, zur Sicherung der ehrlichen und durchschaubaren Datenverwaltung nötig sind:
- a) der Zeitraum der Speicherung der persönlichen Angaben oder wenn es nicht möglich ist, die Gesichtspunkte der Bestimmung dieses Zeitraums;
- b) wenn die Datenvewaltung auf dem Punkt f (gerechtes Interesse) des Absatzes (1) des Artikels 6 in der Verordnung basiert, über das gerechte Interesse des Datenverwalters oder der dritten Partei;
- c) das Recht des Betroffenen, dass er den Datenverwalter um den Zugang zu seinen persönlichen Angaben, um deren Verbesserung, Streichung oder die Begrenzung ihrer Verwaltung bitten kann und er kann gegen die Verwaltung solcher persönlichen Angaben protestieren, bzw. das Recht des Betroffenen auf die Datentragbarkeit;
- d) im Falle der Datenverwaltung aufgrund des Punktes a) im Absatz (1) des Artikels 6 der Verordnung (Zustimmung des Betroffenen) oder im Punkt a) des Absatzes (2) im Artikel 9 (Zustimmung des Betroffenen) das Recht auf die Zurückziehung in irgendeinem Zeitpunkt, das die Rechtsmäßigkeit der Datenverwaltung aufgrund der Zustimmung vor der Zurückziehung nicht betrifft;
- e) Das Recht auf die Einreichung der Beschwerde bei irgendeiner Aufsichtsbehörde;
- f) die Quelle der persönlichen Angaben und ob die Angaben gegebenfalls aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen; und
- g) die im Absatz (4) des Artikels (1) in der Verordnung 22 erwähnte Tatsache der automatisierten Entscheidungsfindung, inbegriffen auch die Profilgestaltung, sowie wenigstens in diesen Fällen verständliche Informationen, die sich auf die angewandte Logik und darauf beziehen, welche Bedeutung eine solche Datenverwaltung hat und welche voraussichtlichen Folgen sie auf den Betroffenen hat.
- Der Datenverwalter gibt die Auskunft nach dem 1. und 2. Punkt anhand der folgenden:
- a) die konkreten Umstände der Verwaltung der persönlichen Daten in Betracht gezogen, innerhalb eines vernünftigen Zeitraums, aber spätestens binnen eines Monates;
- b) wenn die persönlichen Angaben zum Zweck der Kontakthaltung mit dem Betroffenen benutzt werden, wenigstens bei der Gelegenheit der ersten Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen; oder
- c) wenn die Angaben voraussichtlich auch anderen Adressaten mitgeteilt werden, spätestens bei der Mitteilung der Angaben zum ersten Mal.
- Wenn der Datenverwalter an den persönlichen Angaben aus einem Zweck, der vom Zweck ihrer Sammlung abweicht, weitere Datenverwaltung zu erledigen wünscht, muss er vor der weiteren Datenverwaltung den Betroffenen über diesen abweichenden Zweck und über alle relevanten ergänzenden Informationen benachrichtigen, die im Absatz (2) erwähnt sind.
- Die Punkte 1-5 sind nicht anzuwenden, wenn und in welchem Maße:
- a) der Betroffene schon über die Informationen verfügt;
- b) wenn sich die Zuverfügungstellung der erwähnten Informationen unmöglich erweist oder sie eine unverhältnismäßig große Anstrengung brauchen würde, besonders zwecks der öffentlichen Archivierung, wissenschaftlicher und historischer Forschung oder der Statistik im Falle der Datenverwaltung nach den Bedingungen und Garantien im Absatz (1) des Artikels (89) in der Verordnung oder wenn die erwähnte Verpflichtung im Absatz (1) dieses Artikels die Erreichung der Ziele dieser Datenverwaltung vermutbar unmöglich machen oder ernst gefährden würde. In solchen Fällen muss der Datenverwalter im Interesse der Rechte, der Freiheiten und der gerechten Interessen des Betroffenen – einschließlich der öffentlichen Erreichbarkeit der Informationen –entsprechende Maßnahmen treffen;
- c) die Beschaffung oder die Mitteilung der Angabe wird durch das für den Datenverwalter anzuwendende Unions- oder Mitgliedstaatsrecht, das die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der gerechten Interessen des Betroffenen verordnet, ausdrücklich vorgeschrieben; oder
- d) die persönlichen Angaben müssen aufgrund der fachlichen Schweigepflicht, die in einem Unions- oder Mitgliedstaatsrecht vorgeschrieben wird, einschließlich der auf Rechtsregel basierenden Schweigepflicht, vertraut bleiben.
(Verordnung Artikel 14)
Zugangsrecht des Betroffenen
- Der Betroffene ist dazu berechtigt, eine Rückmeldung vom Datenverwalter darüber zu bekommen, ob die Verwaltung seiner Daten im Laufe ist und wenn eine solche Datenverwaltung im Laufe ist, ist er dazu berechtigt, einen Zugang zu den persönlichen Angaben und den folgenden Informationen Zugang zu bekommen:
- a) die Ziele der Datenverwaltung;
- b) die Kategorien der betroffenen persönlichen Angaben;
- c) jene Adressaten oder die Kategorien der Adressaten, denen man die persönlichen Angaben mitgeteilt hat oder mitteilen wird, besonders einschließlich der Adressaten aus dem dritten Land, bzw. einschließlich der internationalen Organisationen;
- d) gegebenfalls der geplante Zeitraum der Speicherung der persönlichen Angaben oder wenn es nicht möglich ist, die Gesichtspunkte der Bestimmung dieses Zeitraums;
- e) das Recht des Betroffenen, dass er den Datenverwalter um die Verbesserung der ihn bertreffenden persönlichen Angaben, um deren Streichung oder die Begrenzung ihrer Verwaltung bitten kann und er kann gegen die Verwaltung solcher persönlichen Angaben protestieren;
- f) das Recht auf die Einreichung der Beschwerde bei irgendeiner Aufsichtsbehörde;
- g) wenn die Angaben nicht vom Betroffenen erworben sind, alle erreichbaren Informationen, die sich auf ihre Quelle beziehen;
- h) die im Absatz (4) des Artikels (1) in der Verordnung 22 erwähnte Tatsache der automatisierten Entscheidungsfindung, inbegriffen auch die Profilgestaltung, sowie wenigstens in diesen Fällen verständliche Informationen, die sich auf die angewandte Logik und darauf beziehen, welche Bedeutung eine solche Datenverwaltung hat und welche voraussichtlichen Folgen sie auf den Betroffenen hat.
- Wenn es zur Weiterleitung der persönlichen Angaben in ein drittes Land oder an eine internationale Organisation kommt, ist der Betroffene dazu berechtigt, eine Auskunft über die entsprechenden Garantien nach dem Artikel 46 der Verordnung zu bekommen, was die Weiterleitung betrifft.
- Der Datenverwalter stellt die Kopie der persönlichen Angaben, die den Gegenstand der Datenverwaltung bildet, dem Betroffenen zur Verfügung. Für die weiteren Kopien, die der Betroffene verlangt, kann der Datenverwalter eine Gebühr mit rationalem Maß berechnen, die auf den administrativen Kosten basiert. Wenn der Betroffene das Gesuch auf elektronischem Weg eingereicht hat, müssen die Informationen in einem im breiten Kreis benutzten elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden, ausgenommen, wenn der Betroffene es anders verlangt. Das Recht, das sich auf den Anspruch einer Kopie bezieht, kann die Rechte und Freiheit der anderen nicht nachteilig belangen.
(Verordnung Artikel 15)
Das Recht auf die Streichung („Recht auf Vergessenmachen)
- Der Betroffene ist dazu berechtigt, dass der Datenverwalter auf seine Bitte ohne unbegründete Verzögerung die sich auf ihn beziehenden persönlichen Angaben streicht und der Datenverwalter ist dazu verpflichtet, die sich auf den Betroffenen beziehenden persönlichen Angaben zu streichen, wenn eine der unten aufgezählten Ursachen besteht:
- a) die persönlichen Angaben werden nicht mehr zu dem Zweck gebraucht, weswegen sie gesammelt wurden oder sie wurden anderweitig verwaltet;
- b) der Betroffene zieht im Sinne des Punktes a) des Absatzes (1) im Artikel 6 der Verordnung oder im Sinne des Punktes a) des Absatzes (2) im Artikel 9 seine den Grund der Datenverwaltung bildende Zustimmung zurück und so hat die Datenverwaltung keinen Rechtsgrund mehr;
- c) der Betroffene protestiert aufgrund des Absatzes (1) des Artikels 21 in der Verordnung gegen seine Datenverwaltung und es gibt keinen Priorität habenden rechtsmäßigen Grund für die Datenverwaltung oder der Betroffene protestiert aufgrund des Absatzes (2) des Artikels 21 gegen die Datenverwaltung;
- d) die persönlichen Angaben wurden rechtswidrig verwaltet;
- e) die persönlichen Angaben müssen zur Erfüllung der für den Datenverwalter anzuwendenden im Unions- oder Mitgliedstaatsrecht vorgeschriebenen rechtlichen Verpflichtung gestrichen;
- f) zur Sammlung der persönlichen Daten kommt es im Zusammenhang mit dem im Absatz (1) des Artikels 8 der Verordnung erwähnten Anbieten der Dienstleistungen, die mit der Informationsgesellschaft zusammenhängt.
- Wenn der Datenverwalter die persönlichen Angaben veröffentlich hat und im Sinne des vorherigen Punktes 1 diese zu streichen verpflichtet ist, macht er die erreichbare Technologie und die Kosten der Verwirklichung berücksichtigend die sinngemäß erwarteten Schritte – einschließlich der technischen Maßnahmen – um die Angaben verwaltende Datenverwalter zu informieren, dass der Betroffene sie darum gebeten hat, die Links bezüglich der erwähnten persönlichen Angaben oder die Kopien dieser persönlichen Angaben, bzw. ihre Duplikate zu streichen.
- Die Punkte 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Datenverwaltung nötig ist:
- a) zwecks der Ausübung des Rechtes auf die Freiheit der Meinungsäußerung und auf die Orientierung;
- b) zwecks der Erfüllung der Verpflichtung nach dem die Verwaltung der persönlichen Daten vorschreibenden, für den Datenverwalter anzuwendenden Unions- oder Mitgliedstaatsrecht, bzw. aus dem öffentlichen Interesse oder zwecks der Ausführung der Aufgabe, die der Datenverwalter im Rahmen der Ausübung der öffentlichen Machtbefugnis hat;
- c) entsprechend den Punkten i) und h) des Absatzes (2) im Artikel 9 der Verordnung, bzw. dem Absatz (3) des Artikels 9 aufgrund des öffentlichen Interesses, welches das Gebiet des Volksgesundheitswesens betrifft;
- d) mit dem Absatz (1) des Artikels 89 der Verordnung übereinstimmend zwecks der öffentlichen Archivierung, wissenschaftlicher und historischer Forschung oder zwecks der Statistik, wenn das im Punkt 1 erwähnte Recht diese Datenverwaltung wahrscheinlich unmöglich machen oder diese gefährden würde; oder
- e) zur Vorlage der rechtlichen Ansprüche, zu deren Gültigmachung, bzw. zu deren Schutz.
(Verordnung Artikel 17)
Recht auf die Beschränkung der Datenverwaltung
- Der Betroffene ist dazu berechtigt, dass der Datenverwalter auf sein Verlangen die Datenverwaltung beschränkt, wenn sich etwas von den unten stehenden erfüllt:
- a) der Betroffene bestreitet die Genauigkeit der persönlichen Angaben, in diesem Fall bezieht sich die Beschränkung auf jenen Zeitraum, der ermöglicht, dass der Datenverwalter die Genauigkeit der persönlichen Angaben kontrolliert;
- b) die Datenverwaltung ist rechtswidrig und der Betroffene ist gegen die Streichung der Angaben, statt dieser verlangt er die Beschränkung deren Verwendung;
- c) der Datenverwalter braucht die persönlichen Angaben zwecks der Datenverwaltung nicht mehr, aber der Betroffene braucht diese zur Vorlage von Rechtsansprüchen, zu deren Geltendmachung oder zu deren Schutz; oder
- d) der Betroffene protestierte nach dem Absatz (1) des Artikels 21 in der Verordnung gegen die Datenverwaltung, in diesem Fall bezieht sich die Beschränkung auf jenen Zeitraum, bis festgestellt wird, ob die gerechten Gründe des Datenverwalters gegenüber den gerechten Gründen des Betroffenen Vorrang genießen.
- Wenn die Datenverwaltung aufgrund des Punktes 1 beschränkt wird, dürfen diese persönlichen Daten mit Ausnahme der Speicherung nut mit Zustimmung des Betroffenen nur zur Vorlage von Rechtsansprüchen, zu deren Geltendmachung oder zu deren Schutz oder im Interesse des Schutzes von den Rechten anderer natürlicher oder rechtlicher Personen oder wegen öffentlichen Interesses der Union bzw. irgendeines Mitgliedstaates.
- Der Datenverwalter informiert den Betroffenen, auf dessen Verlangen aufgrund des Punktes 1 die Datenverwaltung beschränkt wurde, im voraus über die Aufhebung der Beschränkung der Datenverwaltung.
(Verordnung Artikel 18)
Recht auf Datentragbarkeit
- Der Betroffene ist dazu berechtigt, die sich auf ihn beziehenden, von ihm einem Datenverwalter zur Verfügung gestellten persönlichen Angaben in einem im breiten Kreis benutzten, maschienengeschriebenen Format zu bekommen, im weiteren ist er auch dazu berechtigt, diese Angaben an einen anderen Datenverwalter weiterzuleiten, ohne den Datenverwalter zu verhindern, dem er die persönlichen Daten zur Verfügung gestellt hat, wenn:
- a) die Datenverwaltung auf der Zustimmung nach dem Punkt a) des Absatzes (1) des Artikels 6 der Verordnung oder nach dem Punkt a) des Absatzes (2) des Artikels 9 oder auf dem Vertrag nach dem Punkt b) des Absatzes (1) des Artikels 6 basiert; und
- b) die Datenverwaltung auf automatisierte Weise geschieht.
- Bei der Ausübung des Rechtes auf die Datentragbarkeit nach dem Punkt 1 ist der Betroffene dazu berechtigt – wenn es technisch verwirklichbar ist – die direkte Weiterleitung der persönlichen Angaben zwischen den Datenverwaltern zu verlangen.
- Die Ausübung dieses Rechtes kann den Artikel 17 der Verordnung nicht verletzen. Das erwähnte Recht ist nicht anzuwenden, wenn die Datenverwaltung von öffentlichem Interesse ist oder wenn sie zur Ausführung der Aufgabe nötig ist, die der Datenverwalter im Rahmen der Ausübung der ihm delegierten Machtbefugnis vollzieht.
- Das im Punkt 1 erwähnte Recht kann für die Rechte und Interessen anderer nicht nachteilig sein.
(Verordnung Artikel 20)
Recht auf Einspruch
- Der Betroffene ist dazu berechtigt, aus Gründen, die mit seiner eigenen Situation zusammenhängen, wenn auch immer gegen die Verwaltung seiner persönlichen Angaben an dem Punkt e) des Absatzes (1) des Artikels 6 der Verordnung (die Datenverwaltung ist von öffentlichem Interesse oder sie ist zur Ausführung der Aufgabe nötig, die der Datenverwalter im Rahmen der Ausübung der ihm delegierten Machtbefugnis vollzieht) oder am Punkt f) (die Datenverwaltung ist zur Gültigmachung der gerechten Interessen der dritten Partei oder des Datenverwalters nötig) zu protestieren, einschließlich der Profilgestaltung, die auf den erwähnten Verordnungen basiert. In diesem Fall kann der Datenverwalter die persönlichen Angaben nicht mehr verwalten, ausgenommen, wenn der Datenverwalter beweist, dass die Datenverwaltung durch gerechte Gründe von zwingender Kraft gerechtfertigt wird, die gegenüber den Interessen, Rechten und Freiheiten des Betroffenen einen Vorrang genießen oder die sich an die Vorlage, Gültigmachung oder den Schutz der Rechtsansprüche knüpfen.
- Wenn die Verwaltung der persönlichen Angaben direkt im Interesse vom Geschäftserwerb geschieht, ist der Betroffene dazu berechtigt, wenn auch immer gegen die Verwaltung der sich auf ihn beziehenden persönlichen Angaben aus diesem Zweck zu protestieren.
- Wenn der Betroffene gegen die Verwaltung der persönlichen Angaben direkt im Interesse vom Geschäftserwerb protestiert, dann können die persönlichen Angaben aus diesem Zweck im weiteren nicht verwaltet werden.
- Auf das in Punkten 1 und 2 erwähnte Recht muss der Betroffene bei der ersten Kontaktaufnahme unbedingt aufmerksam gemacht werden und die Information im Zusammenhang damit muss man eindeutig und von anderen Informationen getrennt anzeigen.
- Mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft verbunden und von der Richtlinie 2002/58/EK abweichend kann der Betroffene das Recht auf Einspruch auch mit auf technischen Vorschriften basierenden automatisirten Mitteln ausüben.
- Wenn zur Verwaltung der persönlichen Angaben nach dem Absatz (1) des Artikels 89 der Verordnung zwecks wissenschaftlicher und historischer Forschung oder der Statistik kommt, ist der Betroffene dazu berechtigt, aus Gründen, die mit seiner eigenen Situation zusammenhängen gegen die Verwaltung der ihn betreffenden persönlichen Angaben zu protestieren, ausgenommen, wenn die Verwaltung im Interesse der Ausführung einer Aufgabe mit öffentlichem Grund nötig ist.
(Verordnung Artikel 21)
Automatisierte Entscheidungsfindung bei einzelnen Angelegenheiten einschließlich der Profilgestaltung
- Der Betroffene ist dazu berechtigt, dass sich die Wirkung der Entscheidung, die ausschließlich auf der automatisierten Datenverwaltung inbegriffen auch die Profilgestaltung basiert – auf ihn nicht erstreckt, die auf ihn eine Rechtswirkung ausüben oder ihn ähnlicherweise in bedeutendem Maße betreffen würde.
- Der Punkt 1 ist in dem Fall nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung:
- a) zum Abschluss des Vertrages zwischen dem Betroffenen und dem Datenverwalter oder im Interesse der Erfüllung des Vertrags nötig ist;
- b) das Treffen der Entscheidung macht ein solches für den Datenverwalter anzuwendende Unions- oder Mitgliedstaatsrecht möglich, das auch Maßnahmen feststellt, die den Rechten und Freiheiten des Betroffenen, sowie dem Schutz seiner gerechten Interessen dient; oder
- c) auf der ausgesprochenen Zustimmung des Betroffenen basiert.
- In den Fällen, die in den Punkten a) und c) des Punktes 2 erwähnt sind, ist der Datenverwalter verpflichtet, entsprechende Maßnahmen im Interesse des Schutzes der Rechte, der Freiheiten und der gerechten Interessen des Betroffenen zu treffen, einschließlich wenigstens jenes Rechtes des Betroffenen, dass er seitens des Datenverwalters um menschlichen Eingriff bittet, seinen Standpunkt ausdrückt und gegenüber der Entscheidung Einspruch erhebt.
- Die im Punkt 2 erwähnten Entscheidungen können nicht auf den besonderen Kategorien der persönlichen Angaben basieren, die im Absatz 1 des Artikels 9 der Verordnung erwähnt werden, ausgenommen, wenn der Punkt a) oder g) des Absatzes 2 des Artikels 9 anzuwenden ist und es im Interesse der Rechte, der Freiheiten und der gerechten Interessen des Betroffenen zum Treffen von entsprechenden Maßnahmen kommt.
(Verordnung Artikel 22)
Beschränkungen
- Für die Datenverwalter oder Datenverarbeiter anzuwendendes Unions- oder Mitgliedstaatsrecht kann die Wirkung der im Artikel 5 formulierten Rechte und Verpflichtungen mit Gesetzgebermaßnahmen beschränken, was die Verordnungen in den Artikeln 12-22 und 34 betrifft, im Einklang mit den in den Artikeln 12-22 bestimmten Rechten und Verpflichtungen, wenn die Beschränkung den wesentlichen Inhalt der grundlegenden Rechte und Freiheiten respektiert, sowie wenn das zum Schutz des unten Stehenden notwendig und eine proportionierte Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft ist:
- a) nationale Sicherheit;
- b) Landesverteidigung;
- c) öffentliche Sicherheit;
- d) Vorbeugung, Ermittlung, Aufklärung der Verbrechen oder Strafverfahren durchführen, Vollstrechung von strafrechtlichen Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor den Gefahren, welche die öffentliche Sicherheit bedrohen und die Vorbeugung dieser Gefahren;
- e) andere wichtige Zielsetzungen von öffentlichem Interesse der Union oder irgendeines Mitgliedstaates, besonders das wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interesse der Union oder irgendeines Mitgliedstaates einschließlich der monetären, steuerlichen und Staatshaushaltsfragen, das Volksgesundheitswesen und die soziale Sicherheit;
- f) der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und der gerichtlichen Verfahren;
- g) im Falle der geregelten Beschäftigungen die Vorbeugung, Untersuchung, Aufklärung der ethischen Verstöße und die Durchführung der Verfahren im Zusammenhang damit;
- h) in den Fällen, die in den Punkten a)-e) und g) erwähnt sind – sogar gelegentlich – Kontrolle-, Untersuchungs- oder Regelungstätigkeit, die sich an das Versehen der staatlichen Aufgaben knüpfen;
- i) der Schutz des Betroffenen oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer;
- j) geltendmachung der bürgerlichen rechtlichen Forderungen.
- Die im Punkt 1 erwähnten gesetzgebenden Maßnahmen enthalten wenigstens gegebenfalls ausführliche Verordnungen:
- a) für Zwecke der Datenverwaltung oder für Kategorien der Datenverwaltung,
- b) für die Kategorien der persönlichen Angaben,
- c) für die Wirkung der eingeführten Beschränkungen,
- d) für den Missbrauch, bzw. für den unbefugten Zugang oder für die Garantien, welche die Weiterleitung verhindern wollen,
- e) für die Bestimmung des Datenverwalters oder für die Bestimmung der Kategorien der Datenverwalter,
- f) für den Zeitraum der Datenspeicherung, sowie für die anzuwendenden Garantien, die Datenverwaltung oder den Charakter, die Wirkung und die Ziele der Datenverwaltungskategorien berücksichtigend,
- g) für die Risiken, welche die Rechte und Freiheiten der Betroffenen belangen, und
- h) für die Rechte der Betroffenen, dass sie über die Beschränkung Auskunft bekommen, ausgenommen, wenn es den Zweck der Beschränkung nachteilig beeinflussen kann.
(Verordnung Artikel 23)
Die Informierung des Betroffenen über den Datenschutzzwischenfall
- Wenn der Datenschutzzwischenfall vermutbar hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der natürlichen Personen hat, informiert der Datenverwalter den Betroffenen ohne ungerechtfertigte Verzögerung über den Datenschutzzwischenfall.
- In der im Punkt 1 erwähnten, dem Betroffenen gegebenen Auskunft muss man die Art des Datenschutzzwischenfalls bekanntgeben und man muss wenigstens die in den Punkten b), c) und d) des Absatzes (3) des Artikels 33 der Verordnung erwähnten Informationen und Maßnahmen mitteilen.
- Der Betroffene muss nach dem im Punkt 1 Erwähnten nicht informiert werden, wenn sich irgendeine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- a) der Datenverwalter hat entsprechende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen und diese Maßnahmen wurden hinsichtlich der durch den Datenschutzzwischenfall betroffenen Angaben angewandt, besonders jene Maßnahmen – wie z.B. die Anwendung der Verschlüsselung -, welche die Angaben für die Personen, die zum Zugang zu den persönlichen Angaben nicht berechtigt sind, uninterpretierbar machen;
- b) der Datenverwalter hat nach dem Datenschutzzwischenfall solche weiteren Maßnahmen getroffen, die versichern, dass das im Punkt 1 erwähnte hohe Risiko, das sich auf die Rechte und Freiheiten des Betroffenen bezieht, sich im weiteren wahrscheinlich nicht verwirklichen wird;
- c) die Informierung würde eine unverhältnismäßige Anstrengung notwendig machen. In solchen Fällen muss man den Betroffenen durch öffentlich kundgemachte Informationen Bescheid sagen oder man muss eine solche ähnliche Maßnahme treffen, welche die ähnlich wirksame Informierung der Betroffenen sichert.
- Wenn der Datenverwalter den Betroffenen über den Datenschutzzwischenfall noch nicht benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde, nachdem sie erwogen hat, ob der Datenschutzzwischenfall vermutbar ein hohes Risiko hat, die Informierung des Betroffenen verordnen oder kann die Erfüllung irgendeiner der im Punkt 3 erwähnten Bedingungen feststellen.
(Verordnung Artikel 34)
Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
- Ohne jeglichen Schaden von Verwaltungs- oder Gerichtsrechtsbefehlen sind alle Betroffenen dazu berechtigt, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen – besonders im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes, ihres Arbeitsplatzes oder des Ortes, wo die vermeintliche Rechtsverletzung passiert ist -, wenn nach der Beurteilung des Betroffenen die Verwaltung der sich auf ihn beziehenden persönlichen Angaben diese Verordnung verletzt.
- Jene Aufsichtsbehörde, wo die Beschwerde eingelegt wurde, ist verpflichtet, den Kunden über die Verfahrensentwicklungen im Zusammenhang mit der Beschwerde und über deren Ergebnis zu informieren, man muss aber vermerken, dass nach dem Artikel 78 der Verordnung der Kunde berechtigt ist, ein gerichtliches Rechtsmittel zu ergreifen.
Recht auf das wirksame gerichtliche Rechtsmittel gegenüber der Aufsichtsbehörde
- Ohne jeden Schaden von sonstigen Verwaltungs- oder nicht gerichtlichen Rechtsbefehlen sind alle natürlichen und rechtlichen Personen berechtigt, ein wirksames gerichtliches Rechtsmittel gegen die sich auf sie beziehende, rechtlich eine verbindliche Kraft habende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu bekommen.
- Ohne jeden Schaden von sonstigen Verwaltungs- oder nicht gerichtlichen Rechtsbefehlen sind alle Betroffenen zum wirksamen gerichtlichen Rechtsmittel berechtigt, wenn sich die zuständige Aufsichtsbehörde aufgrund der Artikel 55 und 56 mit der Beschwerde nicht beschäftigt oder binnen 3 Monaten den Betroffenen über die Verfahrensentwicklungen oder deren Ergebnis, die im Zusammenhang mit der nach dem Artikel 77 eingereichten Beschwerde stehen, nicht informiert.
- Das Verfahren gegenüber der Aufsichtsbehörde muss man vor dem Gericht, das sich im Mitgiedstaat des Sitzes der Aufsichtsbehörde befindet, einleiten.
- Wenn man gegen eine solche Entscheidung der Aufsichtsbehörde ein Verfahren einleitet, im Zusammenhang damit im Rahmen des Einheitlichkeitsmechanismus die Körperschaft vorher schon eine Meinung ausgedrückt oder eine Entscheidung getroffen hat, ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, diese Meinung oder Entscheidung dem Gericht hinzuschicken.
(Verordnung Artikel 78)
Recht auf das wirksame gerichtliche Rechtsmittel gegenüber dem Datenverwalter oder dem Datenverarbeiter
- Ohne den Schaden von zur Verfügung stehenden Verwaltungs- oder nicht gerichtlichen Rechtsbefehlen darunter das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach dem Artikel 77 der Verordnung – ist jeder Betroffene zum wirksamen gerichtlichen Rechtsmittel berechtigt, wenn seiner Meinung nach infolge der nicht entsprechenden Verwaltung seiner persönlichen Angaben nach dieser Verordnung seine Rechte verletzt worden sind.
- Das Verfahren gegenüber dem Datenverwalter oder dem Datenverarbeiter muss vor dem Gericht des Mitgliedstaates eingeleitet werden, wo der Tätigkeitsort des Datenverwalters oder des Datenverarbeiters liegt. Ein solches Verfahren kann auch vor dem Gericht des Mitgliedstaates eingeleitet werden, wo der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen liegt, ausgenommen, wenn der Datenverwalter oder der Datenverarbeiter ein im Rechtskreis der öffentlichen Macht vorgehendes Staatsorgan irgendeines Mitgliedstaates ist.
(Verordnung 79)
Kapitel 7
Die Vorlage des Gesuchs des Betroffenen, die Maßnahmen des Datenverwalters
7.1. Die Gesellschaft als Datenverwalter informiert den Betroffenen ohne unbegründete Verzögerung, aber auf jeden Fall innerhelb eines Monats nach dem Eintreffen des Gesuchs über die Maßnahmen aufgrund seines Gesuchs, das sich auf die Ausübug seiner Rechte richtet.
7.2. Wenn es nötig ist, die Kompliziertheit und die Anzahl der Gesuche betrachtet, kann dieser Zeitraum um 2 Monate verlängert werden. Über die Verlängerung des Zeitraums informiert der Datenverwalter den Betroffenen mit der Angabe der Ursachen der Verzögerung innerhalb eines Monates nach dem Erhalt des Gesuchs.
7.3. Wenn der Betroffene das Gesuch auf elektronischem Weg eingereicht hat, muss man die Auskunft möglicherweise auch auf elektronischem Weg erteilen, ausgenommen, wenn der Betroffene es anders verlangt.
7.4. Wenn der Datenverwalter aufgrund des Gesuchs des Betroffenen keine Maßnahme trifft, muss er den Betroffenen über die Ursachen des Ausfalls der Maßnahme spätestens innerhalb eines Monats nach dem Eintreffen des Gesuchs informieren, bzw. auch darüber, dass der Betroffene bei irgendeiner Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen kann und er kann von seinem Recht auf gerichtliches Rechtsmittel Gebrauch machen.
7.5. Die Gesellschaft als Datenverwalter sichert die Informationen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung und die Informierung über die Rechte des Betroffenen (Artikel 15-22 und 34 der Verordnung) und die Maßnahme kostenlos. Wenn das Gesuch des Betroffenen eindeutig unbegründet oder –besonders wegen seiner sich wiederholenden Art – übertriebend ist, kann die Maßnahme anhand des Gesuchs verweigern, die administrativen Kosten der verlangten Information oder der Gewährung der Auskunft oder der verlangten Maßnahme betrachtend.
Der Beweis dessen, dass das Gesuch eindeutig unbegründet oder einen übertriebenen Charakter hat, belastet den Datenverwalter.
7.6. Wenn die Gesellschaft als Datenverwalter begründetes Bedenken die Identität der das Gesuch einreichenden natürlichen Person betreffend hat, kann er weitere, zur Bestätigung der Identität des Betroffenen nötige Informationen verlangen.